Artikel 96 Absatz 2 AuG; §§ 4 Absatz 1 und 142 VRG. Die ausländerrechtliche (fremdenpolizeiliche) Verwarnung, mit welcher die Ausländerbehörde eine ausländische Person im Sinn einer Belehrung verwarnt und sie darauf aufmerksam macht, dass ihr Verhalten, sollte es fortgesetzt werden, rechtliche Konsequenzen in Form der Prüfung von ausländerrechtlichen Massnahmen nach sich ziehen könnte, stellt weder eine Verfügung oder einen Entscheid im Sinn von § 4 Absatz 1 VRG noch eine Androhung nach Artikel 96 Absatz 2 AuG dar. Sie ist folglich nicht mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: