{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-07-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2011-8_2011-07-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4935", "Checksum": "90ab252a5bad56390178ffba9c497880"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2011 8", "2011 III Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 05.07.2011 JSD 2011 8 (2011 III Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrechtliche (fremdenpolizeiliche) Verwarnung. Anfechtbarkeit. Artikel 96 Absatz 2 AuG; §§ 4 Absatz 1 und 142 VRG. Die ausländerrechtliche (fremdenpolizeiliche) Verwarnung, mit welcher die Ausländerbehörde eine ausländische Person im Sinn einer Belehrung verwarnt und sie darauf aufmerksam macht, dass ihr Verhalten, sollte es fortgesetzt werden, rechtliche Konsequenzen in Form der Prüfung von ausländerrechtlichen Massnahmen nach sich ziehen könnte, stellt weder eine Verfügung oder einen Entscheid im Sinn von § 4 Absatz 1 VRG noch eine Androhung nach Artikel 96 Absatz 2 AuG dar. Sie ist folglich nicht mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar. | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:22", "Checksum": "7185b554b760255fa7bd188def244681", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 05.07.2011 JSD 2011 8 (2011 III Nr. 8)\nRegeste:\nAusländerrechtliche (fremdenpolizeiliche) Verwarnung. Anfechtbarkeit. Artikel 96 Absatz 2 AuG; §§ 4 Absatz 1 und 142 VRG. Die ausländerrechtliche (fremdenpolizeiliche) Verwarnung, mit welcher die Ausländerbehörde eine ausländische Person im Sinn einer Belehrung verwarnt und sie darauf aufmerksam macht, dass ihr Verhalten, sollte es fortgesetzt werden, rechtliche Konsequenzen in Form der Prüfung von ausländerrechtlichen Massnahmen nach sich ziehen könnte, stellt weder eine Verfügung oder einen Entscheid im Sinn von § 4 Absatz 1 VRG noch eine Androhung nach Artikel 96 Absatz 2 AuG dar. Sie ist folglich nicht mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar. | Ausländerrecht\n\n bereits erwähnt - darauf aufmerksam, dass sein Verhalten bei dessen Fortsetzung Anlass sein könnte, um eine solche Massnahme zu prüfen. Damit brachte die Vorinstanz (zugleich) zum Ausdruck, dass bis anhin eben gerade keine Prüfung erfolgt war, welche die Begründetheit des Widerrufs ergeben hatte. Hätte sie nämlich das Verhalten des Beschwerdeführers auf das Vorliegen eines Widerrufsgrundes geprüft, hätten ihre vollständig begründeten Überlegungen unter Hinweis, dass eine Wegweisung zurzeit nicht verhältnismässig wäre, im Schreiben vom 10. Januar 2011 Eingang finden müssen. Andernfalls wäre ein späterer Vollzug des (angedrohten) Widerrufs bei weiterem Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht statthaft. Ausserdem nahm die Vorinstanz im Schreiben keinerlei Bezug auf Artikel 96 Absatz 2 AuG, sondern hielt - im Gegenteil - bereits zu Beginn fest, dass es sich um eine \"Verwarnung im Sinn einer Belehrung\" handle. Schliesslich unterscheiden sich die Androhungen des Luzerner Amtes für Migration von der Verwarnung praxisgemäss dadurch, dass bei Ersteren - analog zu den Verfügungen - vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wird, und das Schreiben mit der Androhung sowohl einen Rechtspruch, in welchem die Androhung explizit verfügt wird, als auch eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Der Hinweis, dass sich die Vorinstanz gezwungen sehe, bei weiteren Delikten beim BFM einen Antrag auf Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen, rückte das Schreiben vom 10. Januar 2011 ebenfalls nicht in die Nähe einer Androhung nach Artikel 96 Absatz 2 AuG, stellt eine solche Anzeige doch von vornherein keine (mögliche) Massnahme im Sinn dieser Bestimmung dar. 7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es sich beim Schreiben vom 10. Januar 2011 nicht um eine Verfügung im Sinn von § 4 Absatz 1 VRG oder um eine Androhung nach Artikel 96 Absatz 2 AuG handelt, sondern um deren formlose Vorstufe. Mangels Ausgestaltung als gesetzliche Entfernungsmassnahme bzw. Verfügung ist die vorinstanzliche Verwarnung deshalb nicht mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 5. Juli 2011) |"}