Das zeitliche Erfordernis von Artikel 84 Absatz 5 AuG ist - entgegen der Feststellung der Vorinstanz - nicht erfüllt, weshalb das Gesuch der Gesamtfamilie nicht unter diesem Titel vertieft zu prüfen ist (vgl. ebenfalls Peter Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, N 10f. zu Art. 84 AuG). 4. Den Beschwerdeführern steht es hingegen jederzeit offen, unter den Voraussetzungen von Artikel 30 Absatz 1b AuG in Verbindung mit Artikel 31 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. (¿). (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 24. Mai 2011) |