Den jeweils nach rechtskräftiger Abweisung seines Asyl- und Wiedererwägungsgesuchs angesetzten Ausreisefristen widersetzte er sich, bis er am 9. Februar 2007 schliesslich wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurde. Es kann somit im Fall des Beschwerdeführers 1 nicht von einem legalen Aufenthalt in der Schweiz von fünf Jahren gesprochen werden. Das zeitliche Erfordernis von Artikel 84 Absatz 5 AuG ist - entgegen der Feststellung der Vorinstanz - nicht erfüllt, weshalb das Gesuch der Gesamtfamilie nicht unter diesem Titel vertieft zu prüfen ist (vgl. ebenfalls Peter Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 2. Aufl.