Dieses Abkommen sieht in Bezug auf den Aufenthalt allerdings keine Privilegierung der Flüchtlinge vor, sodass vorläufig aufgenommene Flüchtlinge diesbezüglich den übrigen vorläufig aufgenommenen ausländischen Personen gleichgestellt sind (vgl. Weisungen und Erläuterungen des BFM zum Asylbereich, in der Fassung vom 12. Dezember 2008, Ziff. 6.3.6). Der Beschwerdeführer 1 reiste, wie bereits erwähnt, am 4. November 2002 in die Schweiz ein. Den jeweils nach rechtskräftiger Abweisung seines Asyl- und Wiedererwägungsgesuchs angesetzten Ausreisefristen widersetzte er sich, bis er am 9. Februar 2007 schliesslich wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurde.