Gestützt auf Artikel 83 Absatz 8 AuG wurden die Beschwerdeführer aber damals dennoch in der Schweiz (vorläufig) aufgenommen. Als vorläufig aufgenommene Flüchtlinge stehen die Beschwerdeführer unter dem Schutz des internationalen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30). Dieses Abkommen sieht in Bezug auf den Aufenthalt allerdings keine Privilegierung der Flüchtlinge vor, sodass vorläufig aufgenommene Flüchtlinge diesbezüglich den übrigen vorläufig aufgenommenen ausländischen Personen gleichgestellt sind (vgl. Weisungen und Erläuterungen des BFM zum Asylbereich, in der Fassung vom 12. Dezember 2008, Ziff.