Alle vom Kanton in den Antrag einbezogenen Personen müssen sämtliche in Artikel 84 Absatz 5 AuG erwähnten Kriterien individuell erfüllen (vgl. Weisungen und Erläuterungen des BFM zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 1. Juli 2009, Ziff. 5.6.2.4). 3. In seinem Entscheid vom 9. Juni 2010 gestand das BFM den Beschwerdeführern zwar die Flüchtlingseigenschaft zu, verweigerte ihnen aber wegen subjektiver Nachfluchtgründen (vgl. dazu: Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]) das Asyl. Gestützt auf Artikel 83 Absatz 8 AuG wurden die Beschwerdeführer aber damals dennoch in der Schweiz (vorläufig) aufgenommen.