Die Prüfung basiert damit letztlich auf rein praktischen Gründen sowie auf Opportunitätsüberlegungen, welche den betroffenen Ausländerinnen und Ausländern keinen Anspruch auf Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung verschaffen. Nach der vom Justiz- und Sicherheitsdepartement per 1. Juni 2006 eingeführten Praxis ist vorläufig aufgenommenen Auslände-rinnen und Ausländern gestützt auf Artikel 84 Absatz 5 AuG eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung jedoch in der Regel zu erteilen, wenn sie sich während mindestens fünf Jahren ununterbrochen (legal) in der Schweiz aufgehalten haben und die übrigen Voraussetzungen (gute Integration, finanzielle Unabhängigkeit, klagloses Verhalten)