Die Behörde entscheidet dabei nach freiem Ermessen. Ferner sieht Artikel 84 Absatz 5 AuG vor, dass Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft werden. Die in Artikel 31 VZAE festgehaltenen Kriterien sind auch hierfür heranzuziehen.