AuG kann von den in diesen Bestimmungen aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Artikel 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) konkretisiert, welche Kriterien bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, insbesondere zu berücksichtigen sind. Die Behörde entscheidet dabei nach freiem Ermessen.