seit Erteilung der vorläufigen Aufnahme. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. Die Artikel 18-29 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) regeln, unter welchen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländern Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz erteilt werden können. Gemäss Artikel 30 Absatz 1b AuG kann von den in diesen Bestimmungen aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen.