{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2011-7_2011-05-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4934", "Checksum": "a1232db3c017bc8710bc6e1e8c8c42c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2011 7", "2011 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 24.05.2011 JSD 2011 7 (2011 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beendigung der vorläufigen Aufnahme. Vertiefte Prüfung. Artikel 84 Absatz 5 AuG. Die in Artikel 84 Absatz 5 AuG für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, vorgesehene vertiefte Prüfung des Gesuches um Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung, beruht auf der Überlegung, dass sich die vorläufige Aufnahme grundsätzlich nicht als Dauerzustand eignet und sich eine andere Regelung des Aufenthalts nach einem gewissen Zeitablauf aufdrängt, sollten die Voraussetzungen zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme dann noch nicht gegeben sein. Hinsichtlich der Fünfjahresdauer ist deshalb einzig auf die legale Aufenthaltsdauer in der Schweiz abzustellen und somit regelmässig auf die Aufenthaltsdauer seit Erteilung der vorläufigen Aufnahme. | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:28", "Checksum": "a54fc8f50b31ad3babe404e76ca7ba7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 24.05.2011 JSD 2011 7 (2011 III Nr. 7)\nRegeste:\nBeendigung der vorläufigen Aufnahme. Vertiefte Prüfung. Artikel 84 Absatz 5 AuG. Die in Artikel 84 Absatz 5 AuG für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, vorgesehene vertiefte Prüfung des Gesuches um Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung, beruht auf der Überlegung, dass sich die vorläufige Aufnahme grundsätzlich nicht als Dauerzustand eignet und sich eine andere Regelung des Aufenthalts nach einem gewissen Zeitablauf aufdrängt, sollten die Voraussetzungen zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme dann noch nicht gegeben sein. Hinsichtlich der Fünfjahresdauer ist deshalb einzig auf die legale Aufenthaltsdauer in der Schweiz abzustellen und somit regelmässig auf die Aufenthaltsdauer seit Erteilung der vorläufigen Aufnahme. | Ausländerrecht\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |\n| Rechtsgebiet: | Ausländerrecht |\n| Entscheiddatum: | 24.05.2011 |\n| Fallnummer: | JSD 2011 7 |\n| LGVE: | 2011 III Nr. 7 |\n| Leitsatz: | Beendigung der vorläufigen Aufnahme. Vertiefte Prüfung. Artikel 84 Absatz 5 AuG. Die in Artikel 84 Absatz 5 AuG für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, vorgesehene vertiefte Prüfung des Gesuches um Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung, beruht auf der Überlegung, dass sich die vorläufige Aufnahme grundsätzlich nicht als Dauerzustand eignet und sich eine andere Regelung des Aufenthalts nach einem gewissen Zeitablauf aufdrängt, sollten die Voraussetzungen zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme dann noch nicht gegeben sein. Hinsichtlich der Fünfjahresdauer ist deshalb einzig auf die legale Aufenthaltsdauer in der Schweiz abzustellen und somit regelmässig auf die Aufenthaltsdauer seit Erteilung der vorläufigen Aufnahme. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}