Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, näher auf die geltend gemachten Vermögenswerte einzugehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Fürsorgerisiko besteht und zurzeit auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass künftig ein solches entsteht. Sollte sich entgegen der momentanen finanziellen Situation die Prognose für das Fürsorgerisiko in der Zukunft als falsch herausstellen, sind die Aufenthaltsregelung des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie allenfalls diejenige der Beschwerdeführerin selbst erneut zu prüfen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 24. Februar 2011) |