Die Vorinstanz hätte weitere Beweise erheben müssen, um die von ihr vermutete Umgehung der Gesetzesbestimmungen zu erhärten. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass eine Umgehung der AuGBestimmungen beabsichtigt war, darf eine solche nicht einfach so angenommen werden. Trotz der Anhaltspunkte für eine Umgehung, kann eine solche hier nicht als bewiesen gelten. Aufgrund der Beweislage muss vielmehr zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass sich die monatlichen Auslagen tatsächlich um zirka Fr. 1000.- reduziert haben. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, näher auf die geltend gemachten Vermögenswerte einzugehen.