Konkret bedeutet dies, dass eine allfällige Beweislosigkeit nicht zulasten der Gesuchstellenden geht, sondern zulasten der Behörden, welche die Simulation der Rechtsgeschäfte bzw. die Umgehung der Gesetzesbestimmungen geltend machen. 4.4 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 30. Juli 2010 fest, die Motivation des Vermieters für die Mietzinsreduktion um einen Drittel pro Monat sei zwar nicht ersichtlich, könne jedoch offenbleiben. Dies lässt den Schluss zu, dass die Vorinstanz sich beim Vermieter nicht über die Beweggründe für die Mietzinsreduktion erkundigt hat.