Aus diesen beiden Schriftstücken ist klar ersichtlich, dass der monatliche Mietzins seit März 2010 nur noch Fr. 1000.- beträgt und die monatliche Leasingrate für den PW nicht mehr zu entrichten ist. Letzteres ergibt sich im Übrigen auch aus dem Schreiben der X AG vom 28. April 2010, wonach aus dem Leasingvertrag keinerlei Ansprüche mehr bestehen und das Eigentum am PW auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist. Mithin ist die Vorinstanz bei ihren Berechnungen zu Recht von einem monatlichen Mietzins von Fr. 1000.- sowie vom Wegfall der monatlichen Leasingrate für den PW ausgegangen.