Weiter hat sie ein Schreiben ihrer Schwester, das vom 23. Juni 2010 datiert, zu den Akten gegeben, worin diese bestätigte, ihr im April 2010 Fr. 16000.- geschenkt zu haben, damit sie die restanzlichen Leasingraten bezahlen könne. In diesem Schreiben hielt die Schwester ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführerin aus der Schenkung keinerlei finanzielle Verpflichtung entstehe, sie habe den Geldbetrag nicht zurückzubezahlen. Aus diesen beiden Schriftstücken ist klar ersichtlich, dass der monatliche Mietzins seit März 2010 nur noch Fr. 1000.- beträgt und die monatliche Leasingrate für den PW nicht mehr zu entrichten ist.