Gemäss § 146 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend, soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt. Die Beschwerdeführerin hat den von ihr geltend gemachten Mietvertrag vom 1. März 2010 aufgelegt, wonach der Mietzins inklusive Nebenkosten monatlich Fr. 1000.- beträgt. Weiter hat sie ein Schreiben ihrer Schwester, das vom 23. Juni 2010 datiert, zu den Akten gegeben, worin diese bestätigte, ihr im April 2010 Fr. 16000.- geschenkt zu haben, damit sie die restanzlichen Leasingraten bezahlen könne.