Ebenso habe die Schwester der Beschwerdeführerin ihr ohne jegliche daraus entstehende Verpflichtung eine Schenkung gemacht. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Miteigentümerin an einem Grundstück, welches einer einfachen Gesellschaft gehöre, die aus ihrem Vater, ihrem Bruder und ihr selber bestehe. Der daraus resultierende Vermögenswert sei ebenfalls zu berücksichtigen. 4.3 Gemäss § 146 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend, soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt.