Die Berechnungen der Vorinstanz sind korrekt und werden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Die Beschwerdeführerin stellt sich aber auf den Standpunkt, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihren Ehemann im Rahmen des Familiennachzuges sei zu bewilligen, da kein Fürsorgerisiko bestehe. Die Vorbringen der Vorinstanz betreffend Mietzinsreduktion und Schenkung seien mit nichts bewiesen und entbehrten jeglicher Grundlage. Der Vermieter habe den Mietzins tatsächlich per 1. März 2010 um Fr. 500.- pro Monat reduziert. Ebenso habe die Schwester der Beschwerdeführerin ihr ohne jegliche daraus entstehende Verpflichtung eine Schenkung gemacht.