Nach den Berechnungen der Vorinstanz, die sich praxisgemäss an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) orientieren, betragen die monatlichen Auslagen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie Fr. 4033.-. Die Nettoeinkünfte bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 4141.50 (inkl. Kinderzulagen, Anteil 13. Monatslohn und Krankenkassen-Prämienverbilligung) und kam so auf einen Überschuss von Fr. 108.50. Die Berechnungen der Vorinstanz sind korrekt und werden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.