| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4.1 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und es ist unbestritten, dass sie beabsichtigt, mit ihrem Ehemann zusammenzuwohnen. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2010 fest, dass sich grundsätzlich kein Fürsorgerisiko nachweisen lasse. Mit Verfügung vom 1. März 2010 habe sie jedoch ein entsprechendes Gesuch um Familiennachzug abweisen müssen, weil ein Fürsorgerisiko bestanden habe.