{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-02-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2011-6_2011-02-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4933", "Checksum": "693545ce5ff29322b1798f6dde4e2c28"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2011 6", "2011 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 24.02.2011 JSD 2011 6 (2011 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges. Sozialhilfeabhängigkeit. Artikel 44 Unterabsatz c AuG. Zweifel am Vorliegen einer Mietzinsreduktion und einer Schenkung, welche zu einem Überschuss der Nettoeinkünfte gegenüber den monatlichen Auslagen führen, genügen für die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges nicht. | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:17", "Checksum": "94299016d9ee25a5231a962f79cd045b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 24.02.2011 JSD 2011 6 (2011 III Nr. 6)\nRegeste:\nAufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges. Sozialhilfeabhängigkeit. Artikel 44 Unterabsatz c AuG. Zweifel am Vorliegen einer Mietzinsreduktion und einer Schenkung, welche zu einem Überschuss der Nettoeinkünfte gegenüber den monatlichen Auslagen führen, genügen für die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges nicht. | Ausländerrecht\n\n dargelegt, reichen gewisse Zweifel nicht aus, um von der Simulation eines Rechtsgeschäftes auszugehen. Die Vorinstanz hätte weitere Beweise erheben müssen, um die von ihr vermutete Umgehung der Gesetzesbestimmungen zu erhärten. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass eine Umgehung der AuGBestimmungen beabsichtigt war, darf eine solche nicht einfach so angenommen werden. Trotz der Anhaltspunkte für eine Umgehung, kann eine solche hier nicht als bewiesen gelten. Aufgrund der Beweislage muss vielmehr zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass sich die monatlichen Auslagen tatsächlich um zirka Fr. 1000.- reduziert haben. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, näher auf die geltend gemachten Vermögenswerte einzugehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Fürsorgerisiko besteht und zurzeit auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass künftig ein solches entsteht. Sollte sich entgegen der momentanen finanziellen Situation die Prognose für das Fürsorgerisiko in der Zukunft als falsch herausstellen, sind die Aufenthaltsregelung des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie allenfalls diejenige der Beschwerdeführerin selbst erneut zu prüfen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 24. Februar 2011) |"}