Dem Einwand der Vorinstanz, durch die Kreditrückzahlung mit Hilfe von Drittpersonen habe lediglich eine Schuldenverlagerung stattgefunden, könnte nur dann gefolgt werden, wenn der Geldzufluss effektiv unter Vereinbarung einer späteren Rückzahlung erfolgt wäre. Würde es sich jedoch um eine Schenkung handeln, könnte nicht von einer Schuldenverlagerung gesprochen werden und der Wegfall der Kreditrate müsste in der Grundbedarfsberechnung berücksichtigt werden. Dies setzte aber voraus, dass die Beschwerdeführer den Geschenkcharakter des erhaltenen Geldes belegen könnten, namentlich durch eine schriftliche Vereinbarung, in welcher festgehalten wäre, dass das Geld nicht zurückzuzahlen sei.