Das Risiko, dass das versprochene Geld am Ende nicht ausbezahlt wird und die Beschwerdeführer deswegen fürsorgeabhängig werden, besteht nicht. Die Berücksichtigung des Wegfalls der monatlichen Kreditrate kann somit nicht, wie von der Vorinstanz angeführt, zum Vornherein verweigert werden. 3.2.2 Dem Einwand der Vorinstanz, durch die Kreditrückzahlung mit Hilfe von Drittpersonen habe lediglich eine Schuldenverlagerung stattgefunden, könnte nur dann gefolgt werden, wenn der Geldzufluss effektiv unter Vereinbarung einer späteren Rückzahlung erfolgt wäre.