Beiträge von Drittpersonen können deshalb nicht berücksichtigt werden, es sei denn, diese Mittel würden mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende zufliessen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten von Gesuchstellenden, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht vermitteln (vgl. LGVE 2004 III Nr. 5). Für den hier zu beurteilenden Fall gilt es allerdings Folgendes zu beachten: