Beiträge Dritter, selbst wenn es sich dabei um ein Geschenk handle, seien indessen nicht zu berücksichtigen. 3.2.1 Die Vorinstanz beruft sich auf die im Kanton Luzern etablierte Praxis, wonach um Aufenthaltsbewilligung ersuchende Personen grundsätzlich selber über die erforderlichen finanziellen Mittel (Einkommen oder Vermögen) verfügen müssen. Beiträge von Drittpersonen können deshalb nicht berücksichtigt werden, es sei denn, diese Mittel würden mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende zufliessen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist.