Es darf somit davon ausgegangen werden, dass keine weiteren Rückzahlungsraten mehr zu bezahlen sind. In ihrer Vernehmlassung wendet die Vorinstanz allerdings ein, dass die Beschwerdeführer nicht angeben würden, woher das Geld für die Rückzahlung des Kredits stamme. Angesichts deren finanziellen Lage bestehe die Vermutung, dass sie den Betrag von Dritten erhalten hätten. Beiträge Dritter, selbst wenn es sich dabei um ein Geschenk handle, seien indessen nicht zu berücksichtigen.