3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Vorinstanz auf der Ausgabenseite eine monatliche Rückzahlungsrate von 542 Franken für einen Kredit, der am 11. Juni 2008 bei einem Kreditinstitut aufgenommen worden sei, fälschlicherweise in die Berechnung einbezogen habe. Sie reichen hierzu eine Zahlungsbestätigung in Form eines Empfangsscheins mit Stempel vom 24. September 2010 ein, der die Einzahlung von Fr. 15937.85 an die Rechtsnachfolgerin des Kreditinstituts belegt. Die Geschäftsnummer auf dem Empfangsschein stimmt mit derjenigen auf dem Kreditvertrag überein. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass keine weiteren Rückzahlungsraten mehr zu bezahlen sind.