Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführer um einen Kantonswechsel mit der Begründung ab, dass die Einnahmen der Familie nicht ausreichen würden, um ihren Grundbedarf zu decken. Nach den Berechnungen der Vorinstanz, die sich praxisgemäss an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) orientieren, betragen die monatlichen Auslagen der Beschwerdeführer Fr. 5164.- und das monatliche Einkommen Fr. 4096.35, weshalb ein Fehlbetrag von Fr. 1067.65 (bzw. nach Abzug einer Toleranzmarge von zehn Prozent des Mietzinses von Fr. 947.65) pro Monat resultiert. 3.2