Die betreffenden Personen haben dabei grundsätzlich selber über die erforderlichen finanziellen Mittel (Einkommen oder Vermögen) zu verfügen. Schenkungen von Dritten, welche zur Rückzahlung von Krediten verwendet worden sind, sind im Sinn einer Ausnahme allerdings mitzuberücksichtigen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.1 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführer um einen Kantonswechsel mit der Begründung ab, dass die Einnahmen der Familie nicht ausreichen würden, um ihren Grundbedarf zu decken.