Artikel 37 Absatz 2 und 62 Unterabsatz e AuG. Wenn in Artikel 37 Absatz 2 AuG festgehalten wird, dass Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel haben, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen, so bedeutet dies in der Praxis insbesondere, dass der Lebensunterhalt der ausländischen Personen, welche um Kantonswechsel ersuchen, ohne Sozialhilfe sichergestellt sein muss. Die betreffenden Personen haben dabei grundsätzlich selber über die erforderlichen finanziellen Mittel (Einkommen oder Vermögen) zu verfügen.