| | Entscheid: | Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aus- und Weiterbildung. Nichtverlängerung. Artikel 33 Absatz 3 AuG. Auf die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aus- und Weiterbildung besteht kein Rechtsanspruch. Die Behörden haben daher nach freiem Ermessen darüber zu befinden. Das behördliche Ermessen wird allerdings durch Artikel 33 Absatz 3 AuG insoweit eingeschränkt, als dieser vorsieht, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen.