Die Behörden haben daher nach freiem Ermessen darüber zu befinden. Das behördliche Ermessen wird allerdings durch Artikel 33 Absatz 3 AuG insoweit eingeschränkt, als dieser vorsieht, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen. Dieser Verweis ist so zu verstehen, dass beim Fehlen von solchen Gründen mindestens ebenso schwerwiegende Umstände gegeben sein müssen, damit sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung - im Sinn des Verhältnismässigkeitsprinzips - rechtfertigt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aus- und Weiterbildung.