{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2011-4_2011-01-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4931", "Checksum": "6c7284354170fe4c5571ba91774a0bfa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2011 4", "2011 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 04.01.2011 JSD 2011 4 (2011 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aus- und Weiterbildung. Nichtverlängerung. Artikel 33 Absatz 3 AuG. Auf die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aus- und Weiterbildung besteht kein Rechtsanspruch. Die Behörden haben daher nach freiem Ermessen darüber zu befinden. Das behördliche Ermessen wird allerdings durch Artikel 33 Absatz 3 AuG insoweit eingeschränkt, als dieser vorsieht, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen. Dieser Verweis ist so zu verstehen, dass beim Fehlen von solchen Gründen mindestens ebenso schwerwiegende Umstände gegeben sein müssen, damit sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung - im Sinn des Verhältnismässigkeitsprinzips - rechtfertigt. | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:32", "Checksum": "a9662c9d27d8b558534eb761a3b63da3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 04.01.2011 JSD 2011 4 (2011 III Nr. 4)\nRegeste:\nAufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aus- und Weiterbildung. Nichtverlängerung. Artikel 33 Absatz 3 AuG. Auf die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aus- und Weiterbildung besteht kein Rechtsanspruch. Die Behörden haben daher nach freiem Ermessen darüber zu befinden. Das behördliche Ermessen wird allerdings durch Artikel 33 Absatz 3 AuG insoweit eingeschränkt, als dieser vorsieht, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen. Dieser Verweis ist so zu verstehen, dass beim Fehlen von solchen Gründen mindestens ebenso schwerwiegende Umstände gegeben sein müssen, damit sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung - im Sinn des Verhältnismässigkeitsprinzips - rechtfertigt. | Ausländerrecht\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |\n| Rechtsgebiet: | Ausländerrecht |\n| Entscheiddatum: | 04.01.2011 |\n| Fallnummer: | JSD 2011 4 |\n| LGVE: | 2011 III Nr. 4 |\n| Leitsatz: | Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aus- und Weiterbildung. Nichtverlängerung. Artikel 33 Absatz 3 AuG. Auf die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aus- und Weiterbildung besteht kein Rechtsanspruch. Die Behörden haben daher nach freiem Ermessen darüber zu befinden. Das behördliche Ermessen wird allerdings durch Artikel 33 Absatz 3 AuG insoweit eingeschränkt, als dieser vorsieht, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen. Dieser Verweis ist so zu verstehen, dass beim Fehlen von solchen Gründen mindestens ebenso schwerwiegende Umstände gegeben sein müssen, damit sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung - im Sinn des Verhältnismässigkeitsprinzips - rechtfertigt. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aus- und Weiterbildung. Nichtverlängerung. Artikel 33 Absatz 3 AuG. Auf die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aus- und Weiterbildung besteht kein Rechtsanspruch. Die Behörden haben daher nach freiem Ermessen darüber zu befinden. Das behördliche Ermessen wird allerdings durch Artikel 33 Absatz 3 AuG insoweit eingeschränkt, als dieser vorsieht, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen. Dieser Verweis ist so zu verstehen, dass beim Fehlen von solchen Gründen mindestens ebenso schwerwiegende Umstände gegeben sein müssen, damit sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung - im Sinn des Verhältnismässigkeitsprinzips - rechtfertigt. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 4. Januar 2011) |"}