Delikte im Bereich des Ausländerrechts sind zwar grundsätzlich den übrigen Straftaten gleichzustellen. Bei Bestrafungen wegen illegalen Aufenthaltes sowie illegaler Einreise drängt sich jedoch eine andere Würdigung auf, geht doch einem Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung oft ein illegaler Aufenthalt oder eine illegale Einreise voraus, namentlich wenn dieses von einer vorläufig aufgenommenen Person oder nach der Abweisung eines Asylgesuchs gestellt wird. Ferner ist es durchaus vom Zufall abhängig, ob es deswegen - beispielsweise aufgrund einer Strafanzeige - zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt oder nicht.