Der Grundsatz, dass Ausländerinnen und Ausländern bei Vorliegen von Strafregistereinträgen keine Härtefallbewilligung erteilt wird, ist demnach nicht zu beanstanden. 5.2.2 Im vorliegenden Fall ist allerdings zu beachten, dass den beiden Strafregistereinträgen Verurteilungen wegen Vergehen gegen das Ausländerrecht, konkret wegen illegalen Aufenthaltes, zugrunde liegen. Es stellt sich daher die Frage, ob solche Verurteilungen allein zur Abweisung eines Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen führen dürfen. Das ist zu verneinen. Delikte im Bereich des Ausländerrechts sind zwar grundsätzlich den übrigen Straftaten gleichzustellen.