Dieser Ansicht ist grundsätzlich beizupflichten. Es erscheint durchaus sinnvoll, die für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung gültige Praxis auf Härtefallgesuche anzuwenden, sind doch die Hürden für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen mit denjenigen für eine Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vergleichbar. Der Grundsatz, dass Ausländerinnen und Ausländern bei Vorliegen von Strafregistereinträgen keine Härtefallbewilligung erteilt wird, ist demnach nicht zu beanstanden.