Bei Gesuchen um eine Niederlassungsbewilligung gilt die Praxis, dass Niederlassungsbewilligungen solange nicht erteilt werden, als im Strafregister Vorstrafen eingetragen sind (vgl. LGVE 2004 III Nr. 4). Davon ausgehend ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die gegen den Beschwerdeführer 1 im Strafregister verzeichneten Vergehen auch der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen entgegenstehen. Dieser Ansicht ist grundsätzlich beizupflichten.