| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen einzig mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer 1 im Strafregister verzeichnet sei und das Erfordernis des klaglosen Verhaltens (bzw. der Respektierung der Rechtsordnung nach Art. 31 Abs. 1b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007) deshalb nicht als erfüllt betrachtet werden könne.