Die nur teilweise Gewährung von längeren Öffnungszeiten tangiert zwar die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerinnen, verletzt aber deren verfassungsmässig garantiertes Grundrecht nicht. 12. Bei dieser Ausgangslage steht fest, dass die Vorinstanz kein Recht verletzt hat, wenn sie gestützt auf das Konzept des Gemeinderates Z der beantragten Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit nur teilweise entsprochen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 25. Oktober 2011) |