Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz die in Artikel 36 BV genannten Grundsätze nicht verletzt. Die nur teilweise Bewilligung von dauernden Ausnahmen der Schliessungszeit stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage, die Massnahme ist durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt und die Einschränkung ist verhältnismässig. Die nur teilweise Gewährung von längeren Öffnungszeiten tangiert zwar die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerinnen, verletzt aber deren verfassungsmässig garantiertes Grundrecht nicht.