Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit am Freitag und Samstag bis jeweils 02.30 Uhr bewilligt. Sie hat damit eine verhältnismässige Lösung getroffen und den unterschiedlichen Interessen (Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft, Bedürfnis nach Vergnügungsmöglichkeiten, freie wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen) angemessen Rechnung getragen. Mit dem Entscheid wird zudem eine rechtsgleiche Behandlung der Barbetreiber in der Altstadt sichergestellt. 11.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz die in Artikel 36 BV genannten Grundsätze nicht verletzt.