Staatliche Massnahmen haben zu unterbleiben, falls sie für die Erreichung der angestrebten, im öffentlichen Interesse stehenden Ziele nicht erforderlich sind. Insbesondere ist von einer Massnahme abzusehen, wenn eine mildere Anordnung das angestrebte Ziel ebenso erreicht (vgl. LGVE 2006 II Nr. 1 E. 6a, mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit am Freitag und Samstag bis jeweils 02.30 Uhr bewilligt.