Schliesslich erfordert der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV), dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Einschränkungen stehen, die den Betroffenen auferlegt werden. Das Gebot der Erforderlichkeit setzt voraus, dass die in Frage stehende Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit im Hinblick auf die im öffentlichen Interesse angestrebten Ziele erforderlich ist. Staatliche Massnahmen haben zu unterbleiben, falls sie für die Erreichung der angestrebten, im öffentlichen Interesse stehenden Ziele nicht erforderlich sind.