36 Abs. 2 BV). Im öffentlichen Interesse liegt der allgemeine Polizeigüterschutz, worunter gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch der Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung fällt (vgl. LGVE 2006 II Nr. 1 E. 5a, mit Hinweisen). Die Einschränkung der Öffnungszeit in der Altstadt bezweckt, dem Ruhebedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner Rechnung zu tragen und deren Nachtruhe zu schützen. Das öffentliche Interesse an eingeschränkten Öffnungszeiten ist damit gegeben. Schliesslich erfordert der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV), dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und notwendig sind.