Damit ist eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit in Form von Beschränkungen der Öffnungszeit gegeben. Die Bewilligungsinstanz kann für gastgewerbliche Betriebe dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit bewilligen, wenn die öffentliche Ordnung und die Nachtruhe nicht beeinträchtigt werden (§ 25 Abs. 1 GaG). Bewilligungsinhaber sind zudem verpflichtet zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Anstand im Betrieb und in dessen unmittelbarer Umgebung, soweit die Immissionen durch Gäste des Betriebs verursacht werden (§ 21 Abs. 1 GaG). Der Eingriff muss weiter von einem öffentlichen Interesse getragen sein (Art. 36 Abs. 2 BV).