Sie darf nach den allgemeinen, in Artikel 36 BV umschriebenen Regeln für Grundrechtseingriffe eingeschränkt werden. Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit wahren (vgl. BGE 125 I 335 E. 2a S. 337). 11.2 Restaurationsbetriebe sind gemäss § 24 Absatz 1 GaG in der Regel um 0.30 Uhr (Sperrstunde) zu schliessen. Damit ist eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit in Form von Beschränkungen der Öffnungszeit gegeben.