Wo die Zonenordnung aber wie im vorliegenden Fall (auch) Wohnnutzung vorsieht, ist dem damit verbundenen Bedürfnis der Anwohnerschaft nach Nachtruhe Nachachtung zu verschaffen. Eine über die durch die Vorinstanz hinausgehende Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit lässt sich unter den gegebenen Umständen nicht rechtfertigen und entspricht auch nicht dem Charakter der Altstadt. 11. Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, ohne dies jedoch näher auszuführen. 11.1 Artikel 27 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit.