Eine einheitliche Bewilligungspraxis bedeutet nicht, dass die gesetzlich möglichen Ausnahmebewilligungen überhaupt nie ausgeschöpft werden können. So hat die Vorinstanz in Absprache mit der Gemeinde Z denn auch in der Industriezone eine Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit bis 04.00 Uhr bewilligt. Wo die Zonenordnung aber wie im vorliegenden Fall (auch) Wohnnutzung vorsieht, ist dem damit verbundenen Bedürfnis der Anwohnerschaft nach Nachtruhe Nachachtung zu verschaffen.